Schadensbegriff »
§ 249 S. 1 BGB
bestimmt, in welcher Art und in welchem Umfang Schadensersatz zu leisten ist. Danach muss der Schädiger den materiellen und immateriellen Schaden in vollem Umfang ausgleichen und - in den Worten des § 249 BGB
- den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist vollständig zu ersetzen, wie groß er auch sein mag, also ohne summenmäßige Begrenzung.
Im deutschen Schadensersatzrecht gilt sozusagen das "Alles-oder-nichts-Prinzip". Wenn überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht, ist seine Höhe nicht etwa von der Schwere des Verschuldens des Verpflichteten (leichte oder grobe Fahrlässigkeit, bedingter oder direkter Vorsatz) abhängig.
Der gem. § 249 BGB
zu ersetzende Schaden errechnet sich aus der Differenz der Summen der Werte der Vermögensgegenstände vor und nach dem schadenstiftenden Ereignis. Der Schaden ist zu ermitteln auf Grund einer hypothetischen Feststellung. Die tatsächliche Vermögenslage des Schadensersatzanspruchsinhabers infolge des Schadensereignisses ist zu vergleichen mit der Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn dieses Ereignis nicht stattgefunden hätte.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 249 BGB
ist der Schaden in Natur auszugleichen (Grundsatz der Naturalrestitution). Naturalrestitution bedeutet, dass der Schuldner das Vermögen des Gläubigers so wiederherzustellen hat, wie es ohne die schadensersatzpflichtige Handlung gewesen wäre, und zwar nicht nur wertmäßig, sondern auch nach seiner realen Zusammensetzung. Grundsätzlich kann also weder der Gläubiger Geldersatz fordern, noch ist der Schuldner berechtigt, Geldersatz zu leisten. Der Grundsatz der Naturalrestitution wird in dem Fall bedeutsam, dass die Wertminderung in Folge des schadenstiftenden Ereignisses geringer ist als der für die Reparatur der Sache aufzuwendende Geldbetrag.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
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- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Geldschuld und Wertsicherung -> §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz
- Zinsschuld
- Schadensersatz -> §§ 249 ff BGB
- Schadensbegriff
- Grundsatz der Naturalrestitution -> § 249 S. 1 BGB
- Schadensersatz in Geld -> §§ 249 S. 2,250,251BGB
- Ausgleich immaterieller Schäden insbesondere durch Schmerzensgeld -> § 253 BGB
- Minderung des Schadensersatzanspruchs durch den Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten -> § 254 BGB
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
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- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
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- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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