§§ 246 ff. BGB
regeln die Zinsschuld. Unter Zins versteht das Gesetz ein Entgelt für die Nutzungsmöglichkeit oder Gebrauchsüberlassung. In diesem Sinne spricht etwa § 535 BGB
von Mietzins.
Das BGB selbst sieht Zinsansprüche vor in §§ 256
,290
,301
,347 S. 3
,452
,641 Abs. 4
,668
,698
,849
,1118
,1843
BGB. Wird rechtsgeschäftlich eine Zinspflicht statuiert, so wird regelmäßig auch der Zinssatz festgesetzt, sodass § 246 BGB
nicht eingreift.
Indem das Gesetz in § 246 BGB
einen Vomhundertsatz für die Zinsforderung festlegt, lässt es erkennen, dass Zinsen regelmäßig nur für bewertbare Schulden in Betracht kommen. Hauptanwendungsfall des Zinsrechts ist denn auch die Geldforderung.
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- Inhalt von Schuldverhältnissen
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