«Minderung des Schadensersatzanspruchs durch den Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten → § 254 BGB
Ein Mitverschulden des Geschädigten mindert die Schadensersatzpflicht des Schädigers (§ 254 BGB). Das beiderseitige Verschulden muss dazu gegeneinander abgewogen werden.
Als Verschulden in diesem Sinne wird dem Geschädigten auch angerechnet, wenn er es unterlässt, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
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