Der Grundsatz der Naturalrestitution besagt, dass der Gläubiger verlangen kann, so gestellt zu werden, als wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das bezieht sich nicht nur auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens, sondern auch auf die Art der Schadensersatzleistung. Insbesondere braucht der Geschädigte sich mit Wertersatz in Geld nicht zufrieden zu geben, sondern kann Schadensersatz in Natur fordern, z. B. die Reparatur der beschädigten Sache.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
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- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
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- Geldschuld und Wertsicherung -> §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz
- Zinsschuld
- Schadensersatz -> §§ 249 ff BGB
- Schadensbegriff
- Grundsatz der Naturalrestitution -> § 249 S. 1 BGB
- Schadensersatz in Geld -> §§ 249 S. 2,250,251BGB
- Ausgleich immaterieller Schäden insbesondere durch Schmerzensgeld -> § 253 BGB
- Minderung des Schadensersatzanspruchs durch den Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten -> § 254 BGB
- Schadensbegriff
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- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
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- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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