«Registerwirkung gem. § 15 HGB
§ 15
regelt die sog. Publizität des Handelsregisters. Die
Vorschrift wird vielfach kritisiert. In der Tat bereitet ihr Verständnis
Schwierigkeiten. Diese beruhen vor allem darauf, dass § 15 HGB
von
den konkreten Fällen abstrahiert, in denen die Vorschrift relevant wird.
§ 15 HGB
betrifft den Schutz des guten Glaubens im Rechtsverkehr.
Die Vorschrift entfaltet daher Bedeutung nur im Hinblick auf Regelungen,
die auf Kenntnis oder Unkenntnis abstellen. Insofern kann man § 15
HGB
als Hilfsnorm bezeichnen, ähnlich etwa dem § 932 Abs. 2 BGB
mit seiner Definitiondes guten Glaubens an das Eigentum im des Nichtberechtigten.
§§ 68
,892
BGB, die die Publizität von Vereinsregister-
und Grundbucheintragungen betreffen, zielen dagegen direkt auf den Anwendungsbereich
der Publizitätsregelung, indem dort die Situationen eingegrenzt werden,
in denen die Registerpublizität wirkt. Im Gegensatz zu § 15 HGB
abstrahieren sie nicht und werfen daher auch nicht die abstraktionsbedingten
Anwendungsprobleme auf.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten