Eintragungspflichtige und eintragungsfähige Eintragungen »
Die Kategorien der eintragungspflichtigen und der eintragungsfähigen Tatsachen betreffen ganz unterschiedliche Eintragungsfunktionen.
Hinsichtlich der eintragungspflichtigen Tatsachen geht es darum, dass das Gesetz manche Tatsachen für so bedeutsam hält, dass es eine Registerpublikation dieser Tatsachen für geboten erachtet. Das ist z. B. bei der Kaufmannseigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 HGB der Fall, ebenso bei den Organen der rechtsfähigen Handelsgesellschaften, aber auch bei der Erteilung und beim Widerruf der Prokura (§ 53 HGB
).
„Nur“ eintragungsfähig sind dagegen solche Tatsachen, bei denen das Gesetz den Betroffenen überlässt, ob sie die Tatsache im Handelsregister eintragen lassen, wobei der Anreiz für die Eintragung darin besteht, dass bestimmte rechtliche Folgen, die für die Betroffenen vorteilhaft sind, nur im Falle der Eintragung eintreten. Diese „Technik“ wendet das Gesetz etwa in den Regelungen der Erlangung der Kaufmannseigenschaft gem. § 2 HGB und der Haftung bei Übernahme von oder Eintritt in bestehende(n) Handelsgeschäfte(n) an, indem dort der Ausschluss der Haftung des neuen (Mit)Inhabers für „Altschulden“ von einer entsprechenden Handelsregistereintragung abhängig gemacht wird (§§ 25 Abs. 2
,28 Abs. 2
HGB).
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- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
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- Öffentliches Registerrecht -> §§ 374 - 409 FamFG; GBO
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