<< Unrichtige Bekanntmachung einzutragender Tatsachen


Die differenzierte Regelung der positiven und negativen Publizität in § 15 Abs. 1,2 HGB ist auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften durch die Regelung des § 15 Abs. 3 HGB ergänzt worden: „Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekannt gemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.“

§ 15 Abs. 3 HGB knüpft nicht an die fehlerhafte Eintragung an, sondern an die unrichtige Bekanntmachung von einzutragenden Tatsachen, der aber in der Regel eine fehlerhafte Eintragung vorausgeht. Über den Anwendungsbereich dieser Regelung herrscht viel Streit. Die Norm wird als systemwidrig angesehen, da sie mit gewohnheitsrechtlichen Vertrauensschutzregelungen kollidiert, die im Falle einer Falscheintragung ebenfalls eingreifen, die aber weitere Voraussetzungen, wie Zurechenbarkeit des durch die Eintragung gesetzten Rechtsscheins, haben.

Über das Verhältnis des allgemeinen handelsrechtlichen Gewohnheitsrechtssatzes, dass ein Kaufmann sich an dem von ihm zurechenbar gesetzten Rechtsschein, der auch durch Eintragung im Handelsregister gesetzt werden kann, festhalten lassen muss, zu § 15 Abs. 3 HGB besteht keine Einigkeit. Während manche in § 15 Abs. 3 HGB gewissermaßen eine gesetzliche Grundlage für die Ausbildung des Vertrauensschutzes im Handelsverkehr erkennen wollen, betonen andere die Eigenständigkeit beider Vertrauensschutzrechtsquellen.


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