Bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen ist die Neigung der Lieferverpflichteten zur Abbedingung der Haftung des Lieferverpflichteten besonders ausgeprägt. §§ 305 ff. BGB haben vor allem in § 309 Ziff. 8 dieser Tendenz einen starken Riegel vorgeschoben, wobei das Gesetz allerdings grundsätzlich die Möglichkeit anerkennt, auch in AGB die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte zu modifizieren. Dagegen kann der Verkäufer in AGB den Käufer nicht auf Ansprüche gegen einen Dritten, etwa den Hersteller, verweisen: § 309 Ziff. 8 b) aa) BGB.
Was das Nacherfüllungsrecht angeht, muss es in seinem Kern so erhalten bleiben, wie es vom Gesetz ausgestaltet worden ist. Das bedeutet z. B., dass bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Vertragspartner des Verwenders Minderung der Vergütung fordern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl zurücktreten kann: § 309 Ziff. 8 b) bb) BGB. Außerdem muss die Nacherfüllung für den Erwerber wirklich kostenlos sein. Das schließt sämtliche Kosten ein, insbesondere sämtliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten: § 309 Ziff. 8 b) cc) BGB. Der Verwender darf nicht einmal die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig machen: § 309 Ziff. 8 b) dd) BGB.
Ebenso darf der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel keine Ausschlussfrist setzen, die kürzer ist als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch - § 309 Ziff. 8 b) ee) BGB - und schließlich dürfen in AGB die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nur sehr beschränkt, in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2,634a Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt nicht, verkürzt werden: § 309 Ziff. 8 b) ff) BGB.
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