Der Schuldner hat verschiedene Möglichkeiten der Reduzierung seiner Haftung durch Vertrag, sei es, dass er den Zeitpunkt seiner Leistung in sein Belieben stellt, sei es dass er sich den auch grundlosen Rücktritt vom Vertrag vorbehält. Der Verwender von AGB kann solche Vereinbarungen seinem Vertragspartner nur in den Grenzen des AGB-Gesetzes aufdrängen, das diese Möglichkeit vertraglicher Haftungsbeschränkung einschränkt (vgl. § 307 Ziff. 1,3 BGB). Ebenso kann der Schuldner seine Haftung für eigenes Verschulden und für solches seiner Hilfspersonen in AGB nur sehr begrenzt ausschließen (§ 309 Ziff. 7 BGB). Auch kann er das Recht des Vertragspartners, sich wegen zu vertretender Pflichtverletzung des Verwenders vom Vertrag zu lösen, nicht ausschließen: § 309 Ziff. 8 a) BGB.
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- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
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- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
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- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
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