«Gesetzliche Pfandrechte
Verwertungsrechte entstehen nicht nur durch Verpfändung und Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch in anderen Fällen, in denen der Besitzer der Sache oder jemand, in dessen räumlichen Bereich sich die Sache befindet, Ansprüche gegen den Eigentümer hat. In bestimmten - nicht in allen - Fällen lässt dann das Gesetz ein Pfandrecht des Gläubigers wegen seiner Ansprüche gegen den Eigentümer der Sache entstehen.
Die Ausgestaltung der Verwertungsrechte ist dabei durchaus unterschiedlich. Gemäß § 1003 BGB
kann der Besitzer den Eigentümer wegen bestimmter Verwendungen auf die Sache unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige und ist dann nach dem Ablaufe der Frist berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
Nach § 371 Abs. 1 S. 1 HGB
ist der Gläubiger sogar schon kraft eines Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen.
Gesetzliche Pfandrechte im engeren Sinne sieht das BGB insbesondere zugunsten des Vermieters und des Werkunternehmers an den eingebrachten Sachen des Mieters bzw. an den vom Unternehmer hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers vor. Sie stehen dem Vertragspfand nicht nur deshalb nahe, weil die Rechtsfolgen übereinstimmen, sondern auch deshalb, weil sie auf der Grundlage von Verträgen entstehen, eben dem schuldrechtlichen Werk- bzw. Mietvertrag.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
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