«Werkunternehmerpfandrecht → § 647 BGB
Ähnlich wie der Vermieter hat der Werkunternehmer für seine Forderungen aus dem Werkvertrag gemäß § 647 BGB
ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
Das Werkunternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, aber auf der Grundlage des Werkvertrags beruhend. In der Literatur wird daher vielfach dafür plädiert, es wie ein Vertragspfand zu behandeln, vor allem den guten Glauben des Werkunternehmers an das Eigentum des Bestellers an den in den Besitz des Unternehmers gelangten Sachen entsprechend § 1207 BGB
zu schützen. Der BGH (Urt. vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 146/59, BGHZ 34,153) ist dem nicht gefolgt: Kraft guten Glaubens kann danach ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an dem Besteller nicht gehörenden Sachen nicht erworben werden.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
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- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
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- Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten
- Begriff -> § 1204 BGB
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