Wenn der Besitz auch keine rechtliche Herrschaftsmacht über die Sache bedeutet, sondern lediglich tatsächliche Herrschaftsgewalt, so knüpft das Gesetz doch bestimmte Rechtsfolgen an die Verletzung des Besitzes, so dass der Besitz zwar nicht selbst ein Recht ist, aber immerhin doch rechtlich geschützt ist.
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