«Befristung der Besitzansprüche und Ausschluss petitorischer Einwendungen gegen possessorische Ansprüche → §§ 863,864 BGB
Für die Ansprüche wegen Besitzentziehung und Besitzstörung gelten besondere Regeln. Einerseits ist der Anspruch wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung gemäß §§ 861, 862 BGB befristet; und zwar erlischt er mit Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht. Diese Befristung bedeutet, dass der Anspruch mit Ablauf der Frist untergeht, es handelt sich also nicht lediglich um eine Verjährung des Anspruchs.
Auf der anderen Seite kann der Schuldner des Anspruchs sich nicht darauf berufen, dass er ein Recht auf den Besitz hatte. Gegenüber dem Anspruch des Besitzers gemäß §§ 861, 862 BGB sind sogenannte petitorische Einwendungen, soweit mit ihnen nicht das Fehlen der verbotenen Eigenmacht dargetan werden soll, unzulässig.
Der Käufer einer Sache kann sich somit gegenüber dem Anspruch des Verkäufers gemäß § 861 BGB nicht damit verteidigen, dass er aus dem Kaufvertrag ein Recht auf Übereignung und Übergabe der Sache hat.
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- Selbsthilferecht -> §§ 859,860 BGB
- Anspruch wegen Besitzentziehung -> § 861 BGB
- Anspruch wegen Besitzstörung -> § 862 BGB
- Befristung der Besitzansprüche und Ausschluss petitorischer Einwendungen gegen possessorische Ansprüche -> §§ 863,864 BGB
- Eigentumsvermutung -> § 1006 BGB
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