Der unmittelbare Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache. Übergabe der Sache bedeutet, dass dem neuen Besitzer die tatsächliche Herrschaftsmacht über die Sache einvernehmlich eingeräumt wird. Die Besitzübertragung ist kein rechtsgeschäftlicher Vorgang, sondern ein Realakt. Das soll nach h. L. aber nicht für die Übergabe gemäß § 854 Abs. 2 BGB durch bloße Einigung gelten.
Die Vorschriften des allgemeinen Teils über Rechtsgeschäfte regeln nicht die Übergabe. Das heißt z. B., dass auch der Minderjährige wirksam den Besitz an einem Gegenstand übertragen kann, nach h. L. nur nicht nach § 854 Abs. 2 BGB durch bloße Einigung.
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