Selbsthilferecht → §§ 859,860 BGB »
Das Gesetz räumt dem Besitzer einer Sache zunächst das Recht ein, sich gegen verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) mit Gewalt zu erwehren. Der Besitzer handelt also nicht rechtswidrig, wenn er Gewalt gegen denjenigen anwendet, der ihm den Besitz ohne seinen Willen entzieht oder ihn im Besitze stört.
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