Dass der Vertrag durch die verspätete Annahmeerklärung nicht zustande kommt, bedeutet nicht, dass diese Annahmeerklärung überhaupt keine Rechtsfolgen mehr entfaltet. Vielmehr gilt gemäß § 150 Abs. 1 BGB die verspätete Annahme eines Antrags wie die Annahme eines Antrags unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als neuer Antrag.
Für diesen neuen Antrag gelten dann hinsichtlich der Bindung und der Annahmefristen die §§ 145 ff. BGB.
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- Grundsatz: Scheitern des Vertragsschlusses wegen nicht rechtzeitiger Annahme
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