Grundsatz: Scheitern des Vertragsschlusses wegen nicht rechtzeitiger Annahme »
Nur die rechtzeitige Annahmeerklärung lässt der Vertrag zustande kommen. Das bedeutet, dass die inhaltliche Einigung der "Vertragspartner" hinfällig wird, wenn die Annahme nicht rechtzeitig erfolgt ist: Der Vertrag ist nicht zustande gekommen; er ist gescheitert. Die beabsichtigten Rechtsfolgen werden durch ihn nicht erzeugt.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung
- Willenserklärung
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB
- Vertragsannahme -> §§ 149-153 BGB
- Zustandekommen des Vertrages durch rechtzeitige Annahmeerklärung
- Verspätete Annahmeerklärung
- Grundsatz: Scheitern des Vertragsschlusses wegen nicht rechtzeitiger Annahme
- Rechtsfolgen der verspäteten Annahme
- Sonderregelung des § 149 BGB: Fiktion der rechtzeitigen Annahme
- Annahmeerklärung ohne Zugang an Antragenden: §151 BGB
- Vertragsschluss durch Einigung
- Wertung von Schweigen als Annahme eines Vertragsangebot nur in gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich bestimmten Fällen -> § 362 HGB
- Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB
- Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten