Vertragsangebot (Vertragsangebot) → §§ 145-148 BGB »
Der Vertragsantrag ist eine Willenserklärung des Inhalts, dass jemand einem anderen anbietet, mit ihm einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen. Er wird daher auch als Vertragsangebot bezeichnet. Er ist zu unterscheiden von der bloßen Aufforderung ein Angebot zu machen (sog. invitatio ad offerendum: Schaufensterauslage, Versandhauskatalog).
Der Anbieter ist gemäß §§ 145 ff. BGB an sein Angebot gebunden. Der Umfang der Bindung bestimmt sich nach dem Inhalt der Erklärung. Hat der Anbieter eine Frist gesetzt, besteht die Bindung während dieser Frist (§ 148 BGB). Sonst ist der Antragende solange gebunden, wie er mit einer Reaktion auf sein Angebot rechnen muss; d.h. bei Angebot gegenüber einem Anwesenden oder per Telefon muss der andere sofort reagieren, bei Angebot gegenüber Abwesenden muss er die Zeit abwarten, in der normalerweise die Antwort eingeht (§ 147 BGB). Nach Ablauf dieser Zeit erlischt der Antrag, ebenso, wenn der andere den Antrag ablehnt (§ 146 BGB).
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- Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB
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