Zustandekommen des Vertrages durch rechtzeitige Annahmeerklärung »
Durch die rechtzeitige Annahmeerklärung kommt der Vertrag zustande. Es liegt dann eine wirksame Einigung i. S. d. Vertragsbegriffs vor, wie er sich vor allem aus §§ 154 f. BGB ergibt. Dass die Annahme eines noch nicht erloschenen Vertragsantrags den Vertrag zustande bringt, musste das Gesetz nicht allgemein anordnen, wie es das für den Sonderfall des § 151 BGB getan hat.
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- Willenserklärung
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB
- Vertragsannahme -> §§ 149-153 BGB
- Zustandekommen des Vertrages durch rechtzeitige Annahmeerklärung
- Verspätete Annahmeerklärung
- Annahmeerklärung ohne Zugang an Antragenden: §151 BGB
- Vertragsschluss durch Einigung
- Wertung von Schweigen als Annahme eines Vertragsangebot nur in gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich bestimmten Fällen -> § 362 HGB
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- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
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