Gesetzlich ist die Willenserklärung nicht definiert. Ihr Begriff
ist daher aus den einzelnen Regelungen der Willenserklärung im Gesetz, also vor allem
den §§ 116 ff. BGB
zu entnehmen.
Nach dem Dargelegten ist die Willenserklärung (WE) der
Kern jeden Rechtsgeschäfts. Mangels gesetzlicher Begriffsbestimmung
ist der Begriff der WE aus dem Sinn der gesetzlichen Regelungen betr. die
WE zu entwickeln. Vom Begriff der Willenserklärung her lässt
sie sich in zwei Komponenten, die Erklärung und den Willen, aufgliedern.
Im Idealfall der Willenserklärung stimmen Wille und Erklärung
überein, in dem das wirklich Gewollte erklärt wird. Aus der Regelung
der §§ 116 ff. BGB
ergibt sich jedoch, dass nicht nur in diesem
Idealfall eine Willenserklärung des Gesetzes vorliegt.
Ganz allgemein läßt sich also zunächst sagen, dass die Willenserklärung aus einem äußeren und einem inneren Tatbestandselement besteht, eben einer Erklärung und dem Willen des Erklärenden.
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