Leistungstermin (Fälligkeit) »
Grundvoraussetzung des Verzugs ist ein fälliger Anspruch. Mit der Fälligkeit wird der Leistungszeitpunkt festgelegt. Die Fälligkeit ist ein wesentliches Merkmal des Anspruchs. Sie ist ein Teil des Schuldinhalts, der bei vertraglichen Ansprüchen durch die Vertragsregelung bestimmt wird. Bei gesetzlichen Ansprüchen ist die Fälligkeit mit der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes gegeben.
§ 271 BGB
lässt demgemäß die Fälligkeit im Zweifel sofort eintreten, also unabhängig von subjektiven Umständen im Bereich von Schuldner und Gläubiger unmittelbar mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, seien diese nun ein Rechtsgeschäft oder auf Grund eines gesetzlichen Haftungstatbestand sonstige Tatbestandsmerkmale (wie unerlaubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherungen).
Die Fälligkeit kann allerdings von Gläubiger und Schuldner einvernehmlich hinausgeschoben werden. Die nachträgliche Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts durch Vereinbarung nennt man Stundung.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Zurückbehaltung der Gläubigerleistung
- Prinzip der Realexekution
- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
- Verzugsvoraussetzungen
- Leistungstermin (Fälligkeit)
- Mahnung
- Verantwortlichkeit ("Vertretenmüssen")
- Rechte des Gläubigers wegen Schuldnerverzugs
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach erfolgloser Fristsetzung -> § 281 BGB; nicht rechtzeitige Leistung beim relativen und absoluten Fixgeschäft (§ 361 BGB a. F.)
- Verzugsvoraussetzungen
- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
- Mängelhaftung des Schuldners
- Schuldnerhaftung und AGB
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