Befindet sich der Schuldner in Verzug, so kann der Gläubiger gemäß § 286 BGB
von ihm Schadensersatz verlangen, und zwar hat der Schuldner den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen. Unabhängig vom Schaden des Gläubigers hat der Schuldner gemäß § 288 BGB
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (als Verbraucher, sonst sogar 8%) zu zahlen, dessen Bezugsgröße gemäß § 247 BGB
die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB ist, und der gemäß § 247 Abs. 2 BGB
zweimal jährlich von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Außerdem ist der Schuldner während des Verzugs für jede Fahrlässigkeit und im Hinblick auf die Leistung auch für Zufall verantwortlich (§ 287 BGB
).
Der Gläubiger hat wegen vom Schuldner zu vertretenden Verzugs einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Verzugsschadens, also des Schadens, der durch die Verspätung der Leistung herbeigeführt wird. Davon streng zu unterscheiden ist der Nichterfüllungsschaden (= Schaden, der dadurch ausgelöst wird, dass der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringt). Diesen Schaden kann der Gläubiger nicht schon nach § 286 BGB
, sondern nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 BGB
beanspruchen. Dafür ist insbesondere eine zusätzliche Fristsetzung erforderlich.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Zurückbehaltung der Gläubigerleistung
- Prinzip der Realexekution
- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
- Mängelhaftung des Schuldners
- Schuldnerhaftung und AGB
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten