Auch für den Erwerb "kurzer Hand" an den besitzenden Erwerber gemäß § 929 S. 2 BGB sieht das Gesetz einen korrespondierenden Tatbestand des Erwerbs vom Nichtberechtigten vor: In dem Falle des § 929 Satz 2 BGB erwirbt der Besitzer der Sache nur dann kraft seines guten Glaubens an die Berechtigung des Veräußerers nach § 932 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
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