<< Bestimmung des Umfangs der Bindung durch Urheber: §§145-148 BGB


Das Maß und den Umfang der Bindung an seinen Vertragsantrag bestimmt der Anbietende selbst. Er kann gemäß § 145 BGB seine Gebundenheit ausschließen. § 145 BGB räumt ihm diese Möglichkeit der privatautonomen Gestaltung der Rechtslage ausdrücklich ein.

Auch der Ausschluss der Bindung gemäß § 145 BGB lässt die Wirkung der Willenserklärung zunächst unberührt. Die Erklärung bleibt ein Vertragsantrag, dessen Annahme durch den Empfänger zu der Geltung der vertraglichen Regelung führt. Der Ausschluss der Bindung bedeutet lediglich, dass der Antragende seinen Antrag zurücknehmen kann. Umstritten ist, ob das nur bis zur Annahme geschehen kann oder auch noch unverzüglich nach Annahme. Der BGH33 will nur einen Widerruf bis zum Zustandekommen des Vertrags durch Annahme zulassen.

Der Ausschluss der Gebundenheit gemäß § 145 BGB darf nicht verwechselt werden mit der Möglichkeit des Widerrufs einer Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine praktische Bedeutung erlangt der Bindungsausschluss nur bei Anträgen gegenüber Abwesenden innerhalb der kurzen Zeitspanne des § 147 Abs. 2 BGB und bei Setzung einer Annahmefrist gemäß § 148 BGB.


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