Grundsatz: Bindung an Angebot gem. §145 BGB »
Das Prinzip ist in § 145 BGB niedergelegt: Der Urheber ist an seine das Angebot enthaltende Willenserklärung gebunden. Indem er die Willenserklärung abgibt, setzt er einen Rechtsakt, der ihm zugerechnet wird und den er verantwortet. Seine Erklärung ist insofern verbindlich, als durch eine Annahmeerklärung des Angebotsempfängers die Vertragsregelung geschaffen wird. Das den Urheber bindende Angebot wird so zur Basis der Geltung des Vertrags. Es ist ein Teil des Rechtssetzungsakts Vertrag und als solcher Gegenstand einer eigenständigen Bindung. Nicht erst an den Vertrag sind die Vertragspartner gebunden, sondern der den Vertrag durch einen Vertragsantrag (Angebot) Initiierende ist schon an diesen Akt gebunden.
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- Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung
- Willenserklärung
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB
- Grundsatz: Bindung an Angebot gem. §145 BGB
- Bestimmung des Umfangs der Bindung durch Urheber: §§145-148 BGB
- Vertragsannahme -> §§ 149-153 BGB
- Vertragsschluss durch Einigung
- Wertung von Schweigen als Annahme eines Vertragsangebot nur in gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich bestimmten Fällen -> § 362 HGB
- Vertragsangebot (Vertragsangebot) -> §§ 145-148 BGB
- Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
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