<< Arglistige Täuschung


Neben der Irrtumsanfechtung sieht das Gesetz in § 123 BGB eine Anfechtung wegen unredlicher Herbeiführung einer Willenserklärung vor. Strafrechtlich gesprochen handelt es sich vor allem um die Fälle des Betrugs und der Nötigung, die den Betroffenen zur Anfechtung seiner unter solchen Umständen zustande gekommenen Willenserklärung berechtigen:

  • Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann die Erklärung anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
  • Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste.
  • Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist nach § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
  • Ebenso kann gemäß § 123 Abs. 1 BGB die Erklärung anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

Damit sanktioniert die Regelung des § 123 BGB zivilrechtlich die Straftatbestände des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäß § 241 Abs. 1,2 StGB, indem die durch Nötigung oder Betrug zustande gekommenen Verträge für anfechtbar erklärt werden.


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