<< Überblick: Anfechtbarkeit der Willenserklärung gem. §§ 120,119,123 BGB


Auch unbewusste Diskrepanzen zwischen Geschäftswille und Erklärung machen die Willenserklärung nicht nichtig. Unter den Voraussetzungen des § 119 BGB lässt das Gesetz jedoch eine Anfechtung der Willenserklärung durch den Erklärenden zu. In §§ 119 ff. BGB werden folgende Anfechtungsgründe für Willenserklärungen unterschieden:

  1. gemäß § 120 BGB die unrichtige Übermittlung einer Erklärung
  2. gemäß § 119 Abs. 1 BGB der Irrtum über den Sinn der eigenen Willenserklärung (§ 119 Abs. 1 BGB, erste Alternative)
  3. die versehentliche Erklärungshandlung (Versprechen, Verschreiben, Vergreifen: § 119 Abs. 1 BGB, zweite Alternative)
  4. gemäß § 119 Abs. 2 BGB der Eigenschaftsirrtum, wenn die betreffende Eigenschaft der Person oder Sache im Verkehr als wesentlich angesehen wird, was nur konkret für das einzelne Rechtsgeschäft beurteilt werden kann
  5. gemäß § 123 BGB berechtigt auch die arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Anfechtung, wenn die Erklärung dadurch veranlasst worden ist.

Ein Recht zur Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB besteht nur, wenn der Irrtum objektiv erheblich ist, wenn also - wie es in § 119 BGB heißt - anzunehmen ist, dass die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben worden wäre.


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