<< „Kannkaufmann“ >>


Jeder andere Gewerbetreibende, der also die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB nicht erfüllt, und die Land- und Forstwirte können durch Eintragung ins Handelsregister Kaufmann werden, die Land- und Forstwirte auch, wenn sie vom Wortlaut der Regelung des § 1 HGB erfasst werden. Einen „Sollkaufmann“, wie er früher in § 2 HGB geregelt war, kennt das HGB nicht mehr. Aus dem Sollkaufmann nach § 2 HGB a. F. ist gewissermaßen ein Mußkaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB n. F. geworden, dessen Kaufmannseigenschaft nun nicht mehr von seiner Eintragung im Handelsregister abhängig ist.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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