<< Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister


Eine Schnittstelle von öffentlichem und privatem Recht stellen die öffentlichen Register betreffende Regelungen dar, in denen privatrechtlich bedeutsame Umstände verlautbart werden. Gemäß § 873 BGB sind für Rechtsänderungen bei Grundstücken Grundbucheintragungen erforderlich. Ebenso sieht das Handels- und Gesellschaftsrecht für Kaufleute und für Gesellschaften deklaratorische und konstitutive Eintragungen in öffentlichen Registern, insbesondere dem Handelsregister, vor.

Auch die Immaterialgüterrechte als absoluteRechte bedürfen zu ihrer Entstehung der Erteilung und deren Veröffentlichung bzw. der Eintragung in ein öffentliches Register, z. B. das Patent gem. § 58 Abs. 1 PatG und das Recht an einer Marke gemäß § 4 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG): Danach entsteht der Patentschutz durch Erteilung des Patents und deren Veröffentlichung und der Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz