<< Verwertung des Pfands durch Verkauf


Das Pfandrecht stellt ein Verwertungsrecht dar; sein bestimmungsgemäßes Ende findet es in der Verwertung der Pfandsache. Diese erfolgt nach den gesetzlichen Regeln, unabhängig davon, ob es sich um ein gesetzliches oder ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht handelt. Gemäß § 1257 BGB finden die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.

Etwas anderes gilt allerdings für das Pfändungspfandrecht nach § 804 ZPO. Es entsteht ja in der Zwangsvollstreckung, von der es gewissermaßen nur ein Zwischenstadium ist. Seine Realisierung erfolgt demgemäß auch regelmäßig in der Zwangsvollstreckung, die es hat entstehen lassen.

Die Pfandverwertung ist geregelt in den §§ 1228 ff. BGB. Sie erfolgt gemäß § 1228 Abs. 1 BGB durch Verkauf der Pfandsache. Bei diesem Verkauf sind bestimmte gesetzliche Regeln einzuhalten.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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