<< Sicherungszession, insbes. Globalzession zugunsten von Banken >>


Nahezu jeder Vermögensgegenstand lässt sich zu Kreditsicherungszwecken verwenden. Das gilt insbesondere auch für Forderungen. Das Rechtsgeschäft, mit dem Forderungen zu Kreditsicherungszwecken eingesetzt werden, ist die Sicherungsabtretung.

Bei der Sicherungsabtretung oder Sicherungszession handelt es sich im Grunde genommen um mehrere miteinander zusammenhängende Rechtsgeschäfte. Drei Elemente müssen bei der Sicherungsabtretung zusammen kommen: erstens mindestens eine zu sichernde Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, zweitens die Abtretung einer als Sicherungsmittel dienenden Forderung des Schuldners gegen einen Dritten und drittens die Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner, dass die Abtretung der Forderung gegen den Dritten zum Zweck der Sicherung der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner dient. Einen untypischen, aber durchaus möglichen Fall der Sicherungsabtretung stellt die Abtretung von Forderungen anderer Personen an den Gläubiger zum Zweck der Sicherung des Anspruchs gegen den Schuldner dar.

Wie für alle gekorenen Kreditsicherungsmittel ist die Verbindung eines an sich anderen Zwecken dienenden Rechtsgeschäfts mit der Sicherungsabrede kennzeichnend für die Sicherungsabtretung. Insofern stellt sie einen Fall der eigennützigen Treuhand dar, erlangt der Gläubiger doch formal eine Rechtsposition als Inhaber der Forderung, die über das Kreditsicherungsinteresse hinaus reicht.

Das Hauptproblem der Sicherungsabtretung besteht in der Praxis der Globalzessionen der institutionellen Kreditgeber. Diese müssen sich am Maßstab des Erfordernisses der Wahrung der guten Sitten messen lassen. Die Rechtsprechung hat dazu Grundsätze formuliert, die insbesondere auf die Konkurrenz der Globalzession mit den verlängerten Eigentumsvorbehalten der Lieferanten des Schuldners abheben.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank ohne dingliche Teilverzichtsklausel in der Regel sittenwidrig, soweit sie auch Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt.

Der BGH (Urt. v. 8. 12. 1998 - XI ZR 302/97 - Leitsatz) begründet seine Auffassung wie folgt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig, soweit sie nach dem Willen der Vertragspartner auch Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt.
Zur Sicherung der schutzwürdigen Belange des Kreditnehmers und seiner Lieferanten müssen Ansprüche aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Globalabtretung in jedem Fall und mit dinglicher, nicht lediglich mit schuldrechtlicher Wirkung vorgehen. Eine Klausel, die dem Zedenten nur die Verpflichtung zur Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers auferlegt, genügt nicht.
Nicht sittenwidrig ist eine Globalzession ohne eine dingliche Teilverzichtsklausel nur, wenn es aufgrund besonderer Umstände in Ausnahmefällen an einer verwerflichen Gesinnung der beteiligten Bank fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls - insbesondere wegen der Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts in der betreffenden Wirtschaftsbranche - eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten durfte (BGHZ 30, 149 [151ff.]; BGHZ 32, 36; BGHZ 55, 34; BGHZ 72,308 [310ff.]; BGH NJW 1991, 2144; NJW 1995, 1668)."


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