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§ 56 HGB regelt die Vertretungsbefugnis von Ladenangestellten: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. § 56 HGB macht die Vertretungsbefugnis nicht von einer entsprechenden Bevollmächtigung abhängig. Allein der Beschäftigungsort des Angestellten macht ihn zum Vertreter des Kaufmanns für die dort übliche Geschäfte.

Man kann daher die Regelung des § 56 HGB als einen Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht betrachten. Sie stellt ebenfalls eine handelsrechtstypische Vertrauensschutzregelung dar; im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten darf man sich darauf verlassen, dass die vom Kaufmann eingesetzten Hilfspersonen eine für ihren Einsatzbereich übliche Vertretungsbefugnis haben. In der Regel wird der Ladenangestellte tatsächlich vom Kaufmann bevollmächtigt sein. Jedoch kommt es für seine Vertretungsbefugnis auf eine solche Vollmacht nicht an. Er ist schon auf Grund der Regelung des § 56 HGB zur Vertretung des Kaufmanns im üblichen Umfang berechtigt.

Will der Kaufmann eine Vertretungstätigkeit des Ladenangestellten nicht, muss er entsprechende Vorkehrungen treffen. Tut er in einer für jeden erkennbaren Weise kund, dass ein in seinem Laden oder Lager beschäftigter Mitarbeiter zu Verkäufen und Empfangnahmen nicht berechtigt sein soll, so kann sich ein Dritter auf § 56 HGB nicht berufen.


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