Prokura >>


Die wohl bekannteste und auch praktisch bedeutsamste handelsrechtliche Vollmachtsart ist die Prokura. Sie ist in §§ 48 ff. HGB geregelt. §§ 48 ff. HGB sind so konzipiert, dass sie die Regelung der §§ 164 ff. BGB voraussetzen. Die §§ 48 ff. HGB enthalten nicht eine erschöpfende Regelung der Prokura der Art, dass sie ein eigenständiges handelsrechtliches Vertretungsrecht darstellen, sondern das HGB verfährt in den §§ 48 ff. HGB wie auch sonst so, dass es lediglich die BGB-Regelung der Vertretung modifiziert.

Dabei ist die HGB-Regelung leider nicht immer ganz konsequent: Dass die Prokura gemäß § 52 Abs. 2 HGB als rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht nicht übertragbar ist und dass sie gemäß § 52 Abs. 3 HGB durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts nicht erlischt, stellt gegenüber der Vollmacht gem. §§ 167 ff. BGB keine abweichende Regelung dar. Nicht zulässig ist jedenfalls der Umkehrschluss, dass für die allgemeine Vollmacht die Übertragung zulässig ist und sie durch den Tod des Vertretenen erlischt, da sonst ja die Regelung der Abs. 2 und 3 des § 52 HGB nicht erforderlich gewesen wäre.

Das Erfordernis des Handelns in fremdem Namen ist gemäß § 51 HGB so ergänzt, dass der Prokurist in der Weise zu zeichnen hat, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt. Ein Verstoß gegen diese Regel hat nicht etwa die Unwirksamkeit der Vertretung zur Folge. Insofern handelt es sich dabei lediglich um eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung folgenlos bleibt, wenn nur erkennbar ist, dass der Prokurist das Geschäft für den Handelsbetrieb tätigt.


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