<< Vermischung → § 948 BGB >>


Ähnlich wie die feste Verbindung von Bestandteilen zu einer einheitlichen Sache wirkt die untrennbare Vermischung oder Vermengung von Sachen: § 948 BGB verweist demgemäß für die Rechtsfolgen auf die Regelung des § 947 BGB, so das auch in diesen Fällen die Eigentumslage kraft Gesetzes verändert wird.

Der Untrennbarkeit steht es gemäß § 948 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde. Das Gesetz lässt hier also wirtschaftliche Kriterien gelten. Die nur mit hohem Aufwand mögliche, aber unwirtschaftliche Trennung wird den Betroffenen erspart. Statt dessen erwerben sie gemäß §§ 948 Abs. 1,947 BGB Miteigentum an der Mischung oder dem Gemenge.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz