<< Verbindung mit anderen Sachen >>


Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, können nach § 93 BGB als wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Also muss das Gesetz die Eigentumsverhältnisse an so fest zusammengefügten Sachen regeln.

Diese gesetzliche Regelung erfolgt in §§ 946 f. BGB unterschiedlich für Grundstücke und bewegliche Sachen.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz