Verbindung mit Grundstücken → § 946 BGB >>


Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstücke dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück nach § 946 BGB auf diese Sache.

Das Eigentum am Grundstück determiniert also das Eigentum an mit ihm fest verbundenen Sachen. Der Charakter eines Sachbestandteils als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bestimmt sich nach §§ 94 f. BGB. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören danach die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes werden die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen dagegen gemäß § 95 BGB nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das soll auch von einem Gebäude oder einem anderen Werk gelten, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist. Ebenso gehören nach § 95 Abs. 2 BGB Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.


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