<< Prokuraerteilung durch rechtsgeschäftliche Erklärung des Kaufmanns


Die Prokura kann gemäß § 48 HGB nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden, wobei die Erteilung an mehrere Personen gemeinschaftlich als Gesamtprokura erfolgen kann.

Gegenüber der Vollmacht nach § 167 BGB ist die Erteilung der Prokura also durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet:

  • Der Kaufmann selbst oder sein gesetzlicher Vertreter müssen die Prokura erteilen.
  • Die Erteilung der Prokura bedarf einer ausdrücklichen Erklärung des Kaufmanns; durch schlüssiges Verhalten kann entgegen § 167 BGB Prokura nicht erteilt werden. Eine bestimmte Form ist zwar nicht erforderlich, schriftliche Erteilung aber üblich.
  • Die Erteilung der Prokura bzw. der Gesamtprokura sowie deren Widerruf ist gemäß § 53 HGB von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Handelsregistereintragung ist eine sog. deklaratorische Eintragung; die Wirksamkeit der Prokuraerteilung ist von ihr nicht abhängig. Dennoch ist die Eintragung von erheblicher Bedeutung, da sie gemäß § 15 HGB die dort beschriebene Publizität entfaltet, mit der Folge, dass der Handelsverkehr gemäß § 15 HGB auf den Inhalt des Handelsregister vertrauen kann.
  • Dass die Prokura ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung gemäß § 52 HGB jederzeit widerruflich ist, entspricht der Regelung des § 168 S. 2 BGB. Entgegen § 168 S. 2 BGB kann das Widerrufsrecht jedoch nicht rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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