Natürliche Personen >>


Gemäß § 1 BGB ist der Mensch mit Vollendung seiner Geburt ein Rechtssubjekt. In Gegenüberstellung zu juristischen Personen als Rechtssubjekten bezeichnet das Gesetz den Menschen als natürliche Person. Nur Menschen sind natürliche Personen.

Für bestimmte Fälle stellt das Gesetz für die Entstehung von Rechten auf den Zeitpunkt der Erzeugung des Menschen ab (§§ 844 Abs. 2 Satz 2, 1923 BGB). Das heißt allerdings nicht, dass in diesen Fällen der noch nicht Geborene, aber bereits Erzeugte rechtsfähig wäre, sondern nur, dass für die Rechtslage nach der Geburt es so angesehen wird (fingiert wird), als ob der im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung oder des Erbfalls noch nicht geborene Erzeugte bereits zu der Zeit als Rechtssubjekt existierte. Der noch nicht geborene Erzeugte erlangt also nicht vor seiner Geburt irgendwelche Rechte, sondern er wird Inhaber dieser Rechte mit Erlangung der Rechtsfähigkeit bei Vollendung der Geburt, so, als ob er im Zeitpunkt der Verwirklichung des die Rechte begründenden gesetzlichen Tatbestands schon Rechtssubjekt gewesen wäre. Daher spricht man im Hinblick auf die genannten Regelungen von gesetzlichen Fiktionen.

Etwas systemwidrig sind seit dem Jahre 2000 in dem Titel über natürliche Personen auch Legaldefinitionen des Unternehmers und Verbrauchers enthalten. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB n. F. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Der Gegenbegriff zum Verbraucher ist der des Unternehmers, nicht etwa der des Kaufmanns. Unternehmer ist nämlich nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auf die Kaufmannseigenschaft i. S. d. §§ 1,2 HGB kommt es dabei nicht an.

Dass auch juristischen Personen in diesem Sinne Unternehmereigenschaft zukommen kann, versteht sich von selbst. Da die Vorschrift so nicht in den Titel des BGB über natürliche Personen passt, musste dieser Titel eine neue Überschrift bekommen.


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