Ersitzung → §§ 937 ff. BGB >>


Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt gemäß § 937 Abs. 1 BGB das Eigentum durch Ersitzung.

Die Funktionen der Regelung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten einerseits und des Eigentumserwerbs durch Ersitzung andererseits sind vergleichbar. In beiden Fällen ist Basis des Eigentumserwerbs Besitzerlangung und guter Glaube des Erwerbers. So gesehen ergänzt § 937 BGB in den Fällen des Abhandenkommen der dem Erwerber übergebenen Sache dessen Vertrauensschutz: Nach 10 Jahren Eigenbesitz wird der Erwerber Eigentümer auch einer dem bisherigen Eigentümer abhanden gekommenen Sache.

Der gute Glaube der Ersitzungserwerbers beruht in der Regel auf einem fehlgeschlagenen Übereignungsrechtsgeschäft. Es kann z. B. als Verfügung eines Nichtberechtigten wegen der Regelung des § 935 BGB seine Wirkung verfehlt haben. Es kann aber auch aus anderen Gründen misslungen sein, etwa mangels Geschäftsfähigkeit des verfügenden Berechtigten.

Die Ersitzung ist gemäß § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Für den Zeitpunkt des Erwerbs macht also bereits grobe Fahrlässigkeit den Erwerber bösgläubig, während für die Besitzzeit erst die Kenntnis des Eigentumsmangels den Ersitzungserwerb ausschließt.

Die Anrechnung und Unterbrechung von Ersitzungszeit regeln die §§ 938 ff. BGB. § 945 BGB erstreckt die Ersitzungswirkung ähnlich wie § 936 BGB beim Erwerb vom Nichtberechtigten auf die beschränkt dinglichen Rechte an der Sache: Mit dem Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder von ihrem Bestehen später erfährt.


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