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Der Akzessorietätsgrundsatz umschließt auch die Einreden (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach dem Sinn und Zweck der Bürgschaft kann das nicht uneingeschränkt gelten: So kann sich der Bürge nach § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet, wenn der Hauptschuldner stirbt.

Andererseits verliert nach § 768 Abs. 2 BGB der Bürge eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Die Akzessorietät ist auf den Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bezogen. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert. § 768 Abs. 2 BGB stellt klar, dass das auch für den Verzicht des Hauptschuldners auf Einreden gilt.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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