<< Eigentumserwerb an Erzeugnissen und Bestandteilen → §§ 953 ff. BGB >>


Die §§ 953 ff. regeln den Eigentumserwerb an Erzeugnissen und Bestandteilen. Sie sind sozusagen das Gegenstück zu der Regelung der §§ 946 f. BGB über den Eigentumserwerb bei Verbindung von Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache. Das Prinzip ist in § 953 BGB niedergelegt: Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören danach auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.

Etwas anderes ergibt sich gemäß § 954 BGB zugunsten desjenigen, der vermöge eines Rechtes an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen. Er erwirbt gemäß § 954 BGB das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 - 957 BGB, mit der Trennung.

Die §§ 955 - 957 BGB nennen die Voraussetzungen, unter denen der Eigenbesitzer (§ 955 BGB) und der Inhaber einer Aneignungsgestattung (§§ 956,957 BGB) das Eigentum an Erzeugnissen und Bestandteilen erlangen.


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