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Der Begriff des Grundpfandrechts lässt sich der Regelung des § 1191 BGB entnehmen. Ein Grundstück kann danach in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist. In § 1191 Abs. 1 BGB definiert das Gesetz zwar so die Grundschuld; deren Begriffsmerkmale treffen jedoch auch auf die anderen Grundpfandrechte zu. Kennzeichnend für Grundpfandrechte ist eben, dass eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist.

Die Grundschuld ist daher sozusagen die Grundform des Grundpfandrechts, während für die anderen Erscheinungsformen weitere Merkmale hinzutreten. Bei der Rentenschuld kommt hinzu, dass die Zahlung zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen zu erfolgen hat, während die Hypothek sich von der Grundschuld durch das Verhältnis zur gesicherten Forderung abhebt.

Die Grundschuld setzt im Unterschied zur Hypothek eine zu sichernde Forderung nicht voraus. Der Hauptanwendungsfall der Grundschuld ist jedoch die Kreditsicherung. Von ihren Begriffsmerkmalen her betrachtet ist sie zwar kein geborenes Kreditsicherungsrecht; tatsächlich liegt ihre Bedeutung aber gerade in ihrer Funktion als Kreditsicherungsmittel. Deswegen wird die nicht Kreditsicherungszwecken dienende Grundschuld häufig ausdrücklich als isolierte Grundschuld bezeichnet. Auch dieser Sprachgebrauch weist auf die überwiegende Bedeutung der Grundschuld als Instrument der Kreditsicherung hin.

Im Zusammenhang mit der Finanzkrise 2008 wurde zum Schutz von Kreditnehmern, die den Kreditgebern zur Sicherung des Kredits eine Grundschuld bestellt haben, durch Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.2008 ( BGBl. I S. 1666)in § 1192 ein Abs. 1a eingefügt, mit dem einer missbräuchlichen Verwendung der Sicherungsgrundschuld durch die Kreditgeber entgegen gewirkt werden sollte. Dadurch ist der Begriff Sicherungsgrundschuld ein Gesetzesbegriff geworden, dessen Legaldefinition seither Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist, lautet. Damit wurde zugleich einer alten Streitfrage des Grundschuldrechts der Boden entzogen, unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubig einredefreier Erwerb einer Sicherungsgrundschuld gemäß §§ 1157,1191 BGB stattfindet.


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