Bedingte und befristete Ansprüche >>


Bedingung und Befristung wirken so, dass erst mit dem Eintritt der Bedingung bzw. dem Fristdatum auch die Änderung der Rechtslage eintritt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Rechtslage wie die eines unbedingten und unbefristeten Rechtsgeschäfts. Der Schwebezustand bis zu diesem Zeitpunkt hat keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen.

Erst durch den Eintritt der Bedingung oder des Fristdatums ändert sich die Rechtslage. Jetzt wird allerdings auch der Schwebezeitraum in die Rechtsfolgengestaltung einbezogen. So gewähren §§ 160,163 BGB dem unter einer Bedingung oder ab einem bestimmten Zeitpunkt Berechtigten einen besonderen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Rechtsvereitelung oder Rechtsbeeinträchtigung während der Schwebezeit. Dieser Anspruch richtet sich jedoch lediglich gegen den "anderen Teil", nicht etwa gegen einen Dritten, den die Bedingtheit oder Befristung der Berechtigung insoweit nicht betreffen.

§ 162 BGB stellt sowohl dem Fall des Eintretens der Bedingung den Fall der treuwidrigen Verhinderung des Eintritts durch denjenigen, zu dessen Nachteil der Eintritt gereicht, gleich, als auch dem Fall ihres Ausbleibens den Fall treuwidrigen Herbeiführung durch denjenigen, zu dessen Vorteil der Eintritt gereicht.

Es gelten also gemäß § 162 BGB die Formeln:
  • Eintritt der Bedingung = treuwidrige Verhinderung des Eintritts durch den von der Bedingung Benachteiligten
  • Ausbleiben der Bedingung = treuwidrige Herbeiführung des Eintritts durch den Bedingungsbegünstigten
Die Vereinbarung einer Rückwirkung des Eintritts der Bedingung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ist gemäß § 159 BGB in der Weise möglich, dass die Beteiligten den Inhalt des Rechtsgeschäfts entsprechend gestalten. Im Falle des Eintritts der Bedingung sind die Beteiligten dann verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.


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