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Die Abhängigkeit der Bürgenschuld von der Hauptschuld wird auch wohl als Akzessorietät bezeichnet. Die Akzessorietät ist eine typische Erscheinung des Kreditsicherungsrechts. § 767 BGB bringt sie so zum Ausdruck, dass für die Verpflichtung des Bürgen der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit für maßgebend erklärt wird. Dies soll insbesondere auch gelten, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Allerdings wird die Abhängigkeit abgestellt auf den Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung: Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

Die Regelung des § 767 Abs. 1 BGB bedeutet, dass der Bürge alle Einwendungen und gem. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auch alle Einreden des Hauptschuldners gegen die Bürgenschuld erheben kann, z. B. Nichtigkeit gem. §§ 134,138 BGB, Erlöschen der Hauptschuld durch Erfüllung, Mangelhaftigkeit des dem Hauptschuldner als Gegenleistung gelieferten Gegenstandes usw.

Gestaltungsrechte des Hauptschuldners kann der Bürge zwar nicht selbst ausüben. Gemäß § 770 Abs. 1 BGB kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers aber verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten, und nach § 770 Abs. 2 BGB hat der Bürge ebenso ein Leistungsverweigerungsrecht, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.


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