Die Sicherungsvereinbarung ist ein Schuldvertrag des Inhalts, dass die Übereignung zum Zwecke der Sicherung der Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner erfolgt. Sie ist einerseits Rechtsgrund der Eigentumsübertragung nach § 930 BGB
; andererseits stellt sie auch als das ein Besitzmittlungsverhältnis begründende Rechtsverhältnis ein Teil des Verfügungstatbestandes gemäß §§ 929
,930
BGB dar, der ja wie die meisten Eigentumsübertragungstatbestände ein Doppeltatbestand ist, nämlich die Einigung über den Eigentumsübergang als das rechtsgeschäftliche Tatbestandselement und die Besitzeinräumung als das Verlautbarungselement, hier eben durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses.
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