«Schweigen (Unterlassen) als Erklärung
Schweigen i. S. v. Unterlassen einer Erklärung ist grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche WE. Durch bloßes Nichtstun kommt ein Rechtsgeschäft nicht zustande. Nur wenn das Gesetz ausdrücklich dem Schweigen die Bedeutung einer WE beilegt, oder wenn unter den Beteiligten vorher entsprechende Abreden getroffen sind, kann kraft Gesetzes oder eben vereinbarungsgemäß Schweigen die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen WE haben.
Gesetzliche Bestimmungen zur Wertung von Schweigen als WE sind z. B. § 362 Abs. 1 HGB
und §§ 108 Abs. 2 S. 2
,177 Abs. 2 S. 2
,416 Abs. 1 S. 2
BGB.
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