Formgebundene Erklärung »
Manche Willenserklärungen sind in der Weise förmlich, dass sie schriftlich dokumentiert werden, und ihre Abgabe darüber hinaus vielleicht sogar von einem Notar amtlich bestätigt wird. Wenn das Gesetz für eine Willenserklärung bestimmten Inhalts nicht die Einhaltung einer besonderen Form erfordert, ist die Wirksamkeit der Erklärung von der Form nicht abhängig. Die Form verstärkt nicht etwa die Wirkung einer solchen Erklärung; sie kann daher auch durch eine formfreie Vereinbarung wieder aufgehoben werden.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung
- Willenserklärung
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten