Im Grundsatz ist für eine Willenserklärung nicht einmal eine ausdrückliche Erklärung erforderlich. Nur ausnahmsweise verlangt das Gesetz für bestimmte Rechtsgeschäfte eine ausdrückliche Erklärung, z. B. für die Erteilung einer Prokura gem. § 48 Abs. 1 HGB
. Das Prinzip der Formfreiheit von Rechtsgeschäften reicht so weit, dass für das Erfordernis einer ausdrücklichen Erklärung eine entsprechende gesetzliche Regelung bestehen muss.
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