Die Rechtsfolgen der Leistungsunmöglichkeit des Schuldners sind nunmehr in den §§ 275
,280
,283
,284
BGB geregelt. Der gemäß § 275 BGB
wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit von seiner Primärleistungspflicht befreite Schuldner ist zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet, wenn er sein Leistungsunvermögen zu vertreten hat.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger gemäß § 284 BGB
Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner somit einen Anspruch wahlweise auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung (sog. positives Interesse) oder auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat (Vertrauensschaden: sog. negatives Interesse).
Fallbeispiel für Vertrauensschadensersatz:
S besitzt einen wertvollen Rassehund (Marktpreis € 2.000). G will den Hund erwerben, aber S weigert sich, den Hund zu veräußern. Eines Tages reißt der Hund sich von der Leine los und läuft vor ein Auto. Er wird überfahren und stirbt, was G nicht weiß, als er den S erneut um den Verkauf des Hundes bittet. Nun erklärt sich S einverstanden, dem G den Hund für € 1.000 zu überlassen. Als G mit dem Taxi zu S fährt, um den Hund abzuholen, führt S ihn zu dem Hundegrab. Ein Anspruch des G gegen S aus dem Vertrag über den Kauf des Hundes besteht gemäß § 275 BGB nicht, da der Wirksamkeit eines Vertrags gem. § 311a Abs. 1 BGB- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
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- Zurückbehaltung der Gläubigerleistung
- Prinzip der Realexekution
- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechtswirkungen der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Leistung des Schuldners
- Schadensersatz wegen vom Schuldner zu vertretendem Unvermögen -> §§ 283,284,280,275 BGB
- Ersatzherausgabe -> § 285 BGB
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
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