«Rechtskraft des Urteils
Von der Wirksamkeit des Urteils zu unterscheiden ist seine Rechtskraft. Mit der Rechtskraft wird das wirksame Urteil endgültig. Rechtskräftig ist demgemäß ein Urteil, das mit normalen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann. Mit den Worten des § 705 ZPO: "Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt."
Allerdings sind gem. § 322 ZPO "Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist."
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
- Die Einteilung des Rechtsstoffes
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